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  • CvB Akademie - Wissen, was geht

    Die CvB-Akademie ist das führende Ausbildungsinstitut im Bereich der klassischen Homöopathik. Seit 1990 vermitteln wir den Studierenden umfassende homöopathisch-miasmatische Kenntnisse. Dabei leben und lehren wir nach dem Motto „Homöopathie – denn humane Heilkunst hat Vorrang“. Stimmen Sie dem zu? Dann freuen wir uns darauf, Sie bald bei uns begrüßen zu dürfen!

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CvB-Gesellschaft für Homöopathik e.V. 

Vereinssatzung der Clemens von Bönninghausen - Gesellschaft (CvB)

 

Stand 25. Oktober 2019

 

  • 1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Clemens von Bönninghausen-Gesellschaft für Homöopathik e.V.“ 

2. Er hat seinen Sitz in Hamburg. 

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

 

  • 2 Zweck des Vereins 

1. Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Idee und der Erkenntnisse der Klassischen Homöopathie durch geeignete Maßnahmen wie Fortbildung und Beratung der Mitglieder, Betreuung von Berufsanfängern und Herausgabe von Informationen. 

2. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller klassischen Homöopathen, die sich nach der „Reinen Lehre Hahnemanns“ richten. 

3.  Der Verein arbeitet mit den zuständigen Behörden auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene, den zuständigen Kammern und den politischen Parteien zusammen, um das Anliegen der homöopathischen Lehre und Heilweise in der Öffentlichkeit zu fördern. 

4. Der Verein bietet Aus- und Fortbildungsveranstaltungen aller Art, zB. in Form einer Akademie oder anderer Schulungseinrichtungen, auf dem Gebiet der Homöopathie an. Er kann hierbei auch andere Bildungseinrichtungen unterstützen. 

5. Durch eine zweckmäßige Öffentlichkeitsarbeit trägt der Verein dazu bei, die Bevölkerung über das Wesen und die Ziele der „Reinen Lehre Hahnemanns“ zu informieren. 

6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Steuerrechts (Abschnitt: „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“)

 

  • 3  Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die in der Satzung festgelegten Ziele anerkennt. Hierzu gehören niedergelassene Heilpraktiker und Ärzte, die nach den Regeln der Homöopathik behandeln, sowie natürliche oder juristische Personen, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, aber die Zielsetzungen des Vereins unterstützen. 

2. Der Beitritt ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen, der über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Ein abgelehnter Antragsteller kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben, die dann über den Antrag endgültig entscheidet.

 

  • 4 Recht und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder des Vereins haben Anrecht auf Rat und Unterstützung in allen beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftliche Fragen, soweit diese in das Aufgabengebiet des Vereins fallen.

2. Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten, insbesondere die Beachtung der Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane sowie die Erfüllung der Beitragspflicht voraus.

 

  • 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft.

2. durch Kündigung, die schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.

3. mit dem Tod des Mitgliedes,

4. durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als 1 Jahr trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied wegen einer schwerwiegenden, unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, die sich aus ihr ergebenden Pflichten, die Zwecke des Vereins, seine Bestrebungen, gegen grundlegende Beschlüsse der Verbandsorgane oder gegen das Ansehen des Vereins schwerwiegend verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat vor seinem Beschluss dem betreffenden Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Vorwürfe Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Ehrenämter eines Mitgliedes ruhen mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses. Sie erlöschen mit dem Ausschluss.

5. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes auf das Vereinsvermögen.

 

  • 6 Mitgliedsbeitrag

1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser ist am 28.02.des laufenden Jahres fällig. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Änderungen der Höhe des Beitrages haben bis spätestens 15.09. des Vorjahres zu erfolgen. 

2. Wenn ein Mitglied austritt, hat es kein Recht auf Rückzahlung des geleisteten Jahresbeitrages sowie kein Recht auf Nichtzahlung des fälligen Jahresbeitrages.

3. Nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge hat der geschäftsführende Vorstand unter Beachtung des § 5 Ziffer 4 gerichtlich einzutreiben.

 

  • 7 Organe des Vereins 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

2. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen und ihnen entsprechende Vollmachten erteilen. 

3. Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich für den Verein.

 

  • 8 Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus

a. der oder dem 1. Vorsitzenden,

b. der oder dem 2. Vorsitzenden,

c. dem oder der Koordinator/in für Fort- und Weiterbildung

d. dem oder der Schriftführer/in,

e. dem oder der Kassenwart/in.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden und der oder dem 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre vom Tag der Wahl an. Eine Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

4. Der Vorstand erhält eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die oder der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzung. 

Bei Verhinderung der oder des 1.Vorsitzenden nimmt die Berufung und die Leitung die oder der 2. Vorsitzende war.

6. Der Vorstand legt die Richtlinien für die Vereinspolitik unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung fest. Er ist zur Entscheidung aller Verbandsangelegenheiten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, berufen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des oder der 2. Vorsitzenden. 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

  • 9 Aus- und Fachfort-/Weiterbildung 

1. Für die Ausbildung von Interessenten der homöopathischen Lehre bedient sich der Verein seiner „Clemens von Bönninghausen-Akademie für Homöopathik“.

2. Die Durchführung von Fachfortbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen obliegt dem Verein.

 

  • 10 Mitgliederversammlung 

1. Zu den regelmäßigen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 

a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

b. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beschluss des Haushaltsplanes,

c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt darüber hinaus zu Einzelfragen von größerer Tragweite Stellung.

 

  • 11 Berufung der Mitgliederversammlungen und Form der Berufung 

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich zu berufen.

2. Sie ist zu berufen, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 1 Monat durchzuführen.

3. Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem 1. Vorsitzenden oder der bzw. dem 2. Vorsitzenden binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. 

Die Einladung enthält die vom Vorstand bestimmten Daten: Tagungstag, -uhrzeit, -ort, -lokal sowie die Tagesordnung. Sie ist per E-Mail an die Mitglieder mit E-Mail-Adresse zu senden. An die Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erfolgt die Einladung durch einfachen Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes.

Das einladende Vorstandsmitglied darf seine Unterschrift unter der Einladung durch Faksimile oder durch Ablichtung ersetzen.

4. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, sieben Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung, bei dem einladenden Vorstandsmitglied vorliegen. 

5. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. mit Absendung der E-Mail. 

 

  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der oder die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Zur Änderung der Zwecke des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich vorliegen (§ 33/1 BGB).

6. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

  • 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und vom dem oder der Versammlungsführer/in und dem oder der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und der Protokollführerin oder des Protokollführers
  • die Zahl der anwesenden Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse
  • die Art der Abstimmung

2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Sie wird den Mitgliedern im geschützten Mitgliederbereich der Website:  www.cvb-gesellschaft.de zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

 

  • 14 Geschäftsjahr 

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 15 Auflösung des Vereins

1. Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt in diesem Fall über die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens, das nur zu einem gemeinnützigen Zweck und gemäß den Zielsetzungen des Vereins verwendet werden darf.

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Regine Dehn

1. Vorsitzende CvB-Gesellschaft

 

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